03. April 2023
14. Juli 2022
23.06.2022
Im Rahmen der Grundsteuerreform wird die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und den Finanzämtern noch digitaler. Das bedeutet: Sie erhalten die Daten zur Weiterverarbeitung für Zwecke der Festsetzung der Grundsteuer nach neuem Recht ausschließlich in elektronischer Form vom Finanzamt. Die bisherigen Mitteilungen zum Messbetrag in Papierform entfallen für alle Feststellungen nach neuem Recht. Mit einer ausschließlich digitalen Kommunikation gewährleisten wir eine effiziente und ressourcenschonende Umsetzung der Grundsteuerreform. Die Steuerverwaltungen der Länder bieten hierzu mit dem Tool ELSTER-Transfer eine komfortable und sichere Schnittstelle. Um die Daten zum Grundsteuermessbetrag ab 1. Juli 2022 zum Abruf zu erhalten, ist eine Anmeldung am ELSTER-Transfer-Verfahren noch vor diesem Stichtag zwingend notwendig. Dazu müssen Sie sich bei „Mein ELSTER“ als Organisation mit einer der Kommune zugeordneten Steuernummer unter www.elster.de registrieren. Bereits bestehende Benutzerkonten der Kommune können für den Datenaustausch genutzt werden. Mit dem Benutzerkonto erreichen Sie das Leistungsportfolio von „Mein ELSTER“. Die Berechtigung, für ein oder mehrere Verfahren Daten auszutauschen, muss über „Mein ELSTER“ beantragt werden. Im Verfahren ELSTER-Transfer müssen Sie sich mit Ihrem amtlichen Gemeindeschlüssel anmelden.
Die Bearbeitung in den Finanzämtern beginnt mit der Erklärungsannahme ab 1. Juli 2022. Die Datenübermittlung erfolgt fortlaufend und rein elektronisch mit Bearbeitung der Grundsteuererklärung.
Die bayerischen Grundsteuervordrucke in der grauen Variante zum Ausfüllen am PC sind auf www.grundsteuer.bayern.de freigeschaltet.
Die Grundsteuervordrucke können ausgedruckt, anschließend unterschrieben und ab dem 1. Juli 2022 an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Sie dürfen nicht handschriftlich ausgefüllt werden, da dies zu Problemen beim späteren Scannen durch die Finanzverwaltung führen kann.
Sofern Steuerpflichtige ihre Erklärungen handschriftlich ausfüllen wollen, können sie die Papiervordrucke verwenden, die in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern vorliegen.
Jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder Betriebs der Land- und Forstwirtschaft war, muss eine Grundsteuererklärung abgeben. Diese können Sie entweder elektronisch über ELSTER – Ihr Online Finanzamt unter www.elster.de oder auf Papier abgeben. Die Vordrucke stehen Ihnen ab dem 1. Juli 2022 im Internet, in Ihrem Finanzamt oder bei Ihrer Kommune zur Verfügung. Wichtig! Die Grundsteuererklärungen müssen Sie im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 abgeben.
Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach einer neuen Grundlage berechnet. Diese wird für alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu ermittelt. Bis 2024 ist für die Grundsteuer noch das alte Recht (Einheitsbewertung) entscheidend.
Die Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens wird künftig nach der Größe der Fläche von Grund und Boden sowie ggf. der Gebäudefläche und deren Nutzung berechnet.
Für die Grundsteuer A für Betriebe der Land– und Forstwirtschaft ist auch zukünftig der Ertragswert des Betriebs entscheidend.
Es sind vier Faktoren entscheidend:
Grundstücksfläche: Entscheidend ist die Fläche des Grund und Bodens, also der Flurstücke. Ist das Flurstück bebaut, wird auch die bebaute Fläche berücksichtigt. Ist ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt, wird jede Wohnung bzw. jedes Teileigentum gesondert mit der zu der Wohnung / zu dem Teileigentum gehörenden anteiligen Grundstücksfläche angesetzt.
Gebäudefläche: Zusätzlich ist bei bebauten Grundstücken die Gebäudefläche zu berücksichtigen. Die Gebäudefläche ist bei einer Wohnnutzung die Wohnfläche (nach der Wohnflächenverordnung), bei einer anderen Nutzung die Nutzfläche.
Äquivalenzzahlen: Diese sind gesetzlich vorgegeben.
Grundstücksfläche: 0,04 € je m²
Gebäudefläche: 0,50 € je m²
Grundsteuermesszahlen: Die Grundsteuermesszahlen sind ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. Sie betragen für den Grund und Boden 100 %, die Wohnfläche 70 % und die Nutzfläche 100 %. Sie werden in bestimmten Fällen (Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau) ermäßigt.
Berechnungsbeispiel für die Grundsteuer B: Bitte siehe Flyer Grundsteuerreform in Bayern weiter unten.
Der Hebesatz ist ein individuell von den Kommunen festgelegter Prozentsatz, mit dem letztlich die Höhe der Grundsteuer bestimmt wird. Der Hebesatz kann deshalb von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch sein. Die Kommunen werden die Hebesätze für das Jahr 2025 voraussichtlich im Jahr 2024 festlegen.
Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert (Grundsteuerwert) entscheidend. Dieser wird auf Grundlage der Eigentumsflächen und der nutzungsabhängigen, pauschalen Faktoren berechnet.
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer müssen vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben. Nach Eingang der Grundsteuererklärung stellt das Finanzamt die Äquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag jeweils per Bescheid fest. Die Kommune ermittelt dann im Jahr 2024 mit dem jeweiligen Hebesatz die neue Grundsteuer und verschickt den Grundsteuerbescheid. Erst im Grundsteuerbescheid steht, wie viel Grundsteuer ab 2025 bezahlt werden muss.
In den Folgejahren wird bei Grundstücken die Grundsteuer nur dann neu berechnet, wenn sich an den Flächen oder der Nutzung etwas ändert. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird sie hingegen, wie auf Bundesebene, turnusmäßig alle sieben Jahre neu ermittelt.
Fälligkeit jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Grundsteuer A 340 v. H.
Grundsteuer B 340 v. H.
Gewerbesteuer 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt
für den ersten Hund: 30,00 €
für jeden weiteren Hund: 60,00 €
für den ersten Kampfhund: 300,00 €
für jeden weiteren Kampfhund 600,00 €
Die Hundesteuer hat schon eine lange Tradition. Sie dient zunächst, wie alle anderen Steuerarten auch, zur Finanzierung der Ausgaben, die eine Kommune zu tätigen hat. Daneben ist die Hundesteuer aber auch ein ordnungspolitisches Instrument, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen.
Wer einen über vier Monate alten der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden.
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundemarke aus.
Die Hundesteuer ist eine Jahresaufwandsteuer und entfällt nur, wenn Ihr Hund sich in unserer Gemeinde weniger als drei aufeinanderfolgende Kalendermonate aufgehalten hat.
Ab 1. Januar 2025 beträgt die Gebühr für die
Schmutzwasserbeseitigung 2,99 € /m³
Niederschlagswasserbeseitigung 0,27 € / m²
Die Vorauszahlung ist immer zum 15.08. fällig und die Abrechnung erfolgt jeweils Anfang des Jahres.
In Dasing Ort, Lindl und Oberzell kostet das Wasser 1,50 € / m³ zzgl. des reduzierten Mehrwertsteuersatzes. Andere Ortsteile werden durch den Zweckverband Adelburggruppe versorgt und abgerechnet.
Die Grundgebühr für jeden Wasserzähler beträgt: | ||
|---|---|---|
bis 4 m³/h | Qn 2,5 = Zählertyp 1 | € 24,00/Jahr |
bis 10 m³/h | Qn 6 = Zählertyp 3 | € 57,60/Jahr |
bis 16 m³/h | Qn 10 = Zählertyp 4 | € 96,00/Jahr |
über 16 m³/h | Qn 40 = Zählertyp 2 | € 384,00/Jahr |
Einzelgrab | € 700,00 |
Familiengrab | € 1.400,00 |
Urnengrab | € 560,00 |
Leichenhausgebühr Leiche/Urne | € 105,00 |
Nutzungsdauer Grab 15 Jahre, Urne 10 Jahre.
Beim Münzeinwurf betragen die Kegelbahngebühren 1 € / 9 Minuten.
Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet:
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